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Satzung
  Unsere Clubsatzung - Beschluss 23.02.1999 - Änderung 11.03.2008
 
                                                  Satzung

Gottfried-Semper-Club Dresden e.V.

beschlossen am 11.10 2011
§ 1 Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein führt als eingetragener Verein den Namen

                             "Gottfried-Semper-Club Dresden e.V."


    nachfolgend auch "Club" genannt.

  2. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden (VR 1051) eingetragen.
  3. Der Sitz des Clubs ist Dresden.
  4. Der Club steht in Rechtsfolge des Gottfried-Semper-Club Dresden beim Kulturbund der DDR,
    dessen Gründung 1979 beantragt und 1981 genehmigt wurde.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Club befasst sich mit Leben und Wirken des Architekten Gottfried Sempers. Er erschließt den
    Bürgern die Kulturleistungen unseres Landes, insbesondere des 19. Jahrhunderts wie Baukunst und
     bildende Kunst, Musik, Theater sowie Literatur.
  2. Seine Arbeit erstreckt sich beispielsweise auf Clubabende, Vorträge, Gespräche, die Ausrichtung
    von Veranstaltungen und Exkursionen,  Atelier- und Museumsbesuche, Konzert- und Theaterbesuche.
  3. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
    "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Clubabzeichen

Der Club benutzt das folgende Abzeichen:            

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Club umfasst  - ordentliche Mitglieder
                               - Ehrenmitglieder
                               - passive Mitglieder und
                               - fördernde Mitglieder.
                              
  2. Der Beitritt zum Club steht natürlichen und juristischen Personen sowie Anstalten offen,
    ausgenommen politische Parteien und konfessionelle Gruppen. Der Antrag zur Aufnahme in den Club
    hat schriftlich zu erfolgen. Aus der Antragstellung ergeben sich keine Rechtsansprüche gegen den Club.
  3. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Antragsteller erklärt seine Bereitschaft zur Mitarbeit im Club.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Annahme des Antrages.
  5. Ein Clubmitglied oder eine andere Persönlichkeit, die sich um die Bestrebungen des Clubs besondere
    Verdienste erworben hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum
    Ehrenmitglied ernannt werden. Eine Person, die den Zielen des Clubs aufs engste verbunden ist, aber
    auf Grund der räumlichen Entfernung zu Dresden und/oder auf Grund beruflicher sowie anderer Verpflichtungen
    nur selten oder gar nicht am Clubleben teilnehmen kann, kann passives Mitglied werden.
    Institutionen, Unternehmen oder andere Einrichtungen, die den Club ideell und/oder materiell bei der
    Durchsetzung seiner Ziele unterstützen will, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die
    Mitgliederversammlung zum fördernden Mitglied ernannt werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge / Verwendung von Clubmitteln

  1. der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag bis zum 25.03. des lfd. Kalenderjahres zu entrichten.
    Jedes neue Mitglied hat den Jahresbeitrag anteilig im Folgemonat zu bezahlen.
  2. Bei Ehepaaren, die beide Mitglied im Club sind, beträgt der Mitgliedsbeitrag für einen Ehepartner nur die
    Hälfte des Jahresbeitrages. Exkursionen sind bei Teilnahme voll zu bezahlen. Einzelheiten regelt eine von der
    Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung
  3. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
    erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
    des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder erhalten folgende Vergünstigungen:
          - Freier Eintritt zu den Vereinsabenden
          - Teilnahmemöglichkeiten an externen Veranstaltungen
          - Anspruch auf weitere, jeweils vom Vorstand festzusetzende Vergünstigungen
  2. Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen, Anträge zu stellen
    sowie vom vollendeten  18. Lebensjahr an das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes
    stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Für juristische
    Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten
    25. Lebensjahr an; vorstehendes gilt für gesetzliche Vertreter entsprechend. Passive Mitglieder
    und Fördermitglieder haben kein passives Wahlrecht

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
    durch Austritt oder Ausschluss.

  2. Der Austritt ist dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Er kann nur mit einer Frist von
    einem Monat zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres erklärt werden. Das ausgetretene Mitglied
    hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Clubvermögen.

  3. Der Vorstand kann nach Anhörung ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz wiederholter schriftlicher
    Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet oder die Interessen des Vereins schädigt.
    Gegen den Ausschluss steht innerhalb von vier Wochen die Berufung an die Mitgliederversammlung
    zu, die endgültig entscheidet. Der Beschluss über den Ausschluss wird dem Betreffenden
    unter Angabe von Gründen mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt.

 § 9 Organe des Clubs

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. die Kassenprüfer

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne  § 26 BGB ist der Vorsitzende, der erste stellvertretende Vorsitzende,
    der zweite stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
  2. Die stellvertretenden Vorsitzenden oder der Schatzmeister machen nur bei Verhinderung des
    Vorsitzenden von ihrer Vertretungsbefugnis Gebrauch. Diese Regelung hat keine Außenwirkung.
  3. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Clubbeschlüsse und die Verwaltung
    des Clubvermögens. Einzelheiten regelt eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung.
  4. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
    für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  5. Die Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit, sie üben diese
    ehrenamtlich aus.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung umfasst alle anwesenden Mitglieder des Clubs. Die ordentliche
    Mitgliederversammlung ist für das abgelaufene Geschäftsjahr bis 15.März des Folgejahres
    einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    1. den Jahresbericht de Vorsitzenden,
    2. den Finanzbericht des Schatzmeisters,
    3. den Bericht der Kassenprüfer,
    4. die Entlastung des Vorstandes,
    5. die Neuwahl des Vorstandes,
    6. die Änderung der Satzung.
  3. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Clubs es erfordert
    oder wenn mindestens fünfundzwanzig Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks
    und der Gründe die Berufung verlangen.
  4. Der Vorstand legt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest. Die Einberufung hat
    mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Jedes Mitglied erhält eine
    besondere schriftliche Einladung mit der Tagesordnung
  5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei
    Stimmengleichheit die Stimme des Vorsetzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der
    Vorstand. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, schriftliche Abstimmung
    durch Stimmzettel erforderlich.
  6. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer
    Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Versammlungsleiter zu protokollieren und von
    ihm und dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
  8. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer, die
    dem Vorstand nicht angehören dürfen.
    Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und
    rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Sie legen der Mitgliederversammlung
    hierüber einen Bericht vor.
    Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse und alle dazugehörigen Unterlagen jederzeit zu überprüfen.
    Sie haben dem Vorstand vom jeweiligen Ergebnis schriftlich in Kenntnis  zu setzen.

§ 12 Haftung des Clubs gegenüber Mitgliedern

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied aus der Teilnahme am Clubleben entstanden sind,
haftet der Club nur, wenn einem Vorstandsmitglied oder einer sonstigen Person, die für den Club nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird.

§ 13 Auflösung des Clubs

  1. Die Auflösung des Clubs kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
    beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder
    durch schriftliche Vollmacht vertreten sein. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
    der anwesenden oder vertretenen Stimmen erforderlich.
  2. Bei einer Auflösung des Clubs oder bei Wegfall des steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecks ist das
    Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Clubvermögen  fällt nach vorangegangener
    Liquidation an die Landeshauptstadt Dresden mit der Maßgabe es für denkmalpflegerische Zwecke
    zu verwenden.

 

Dresden, den 11. März 2008

Lucas Müller
Vorsitzender

 

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