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Unsere Clubsatzung - Beschluss 23.02.1999 - Änderung 11.03.2008 |
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Satzung
Gottfried-Semper-Club Dresden e.V.
beschlossen am 11.10 2011
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§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt als eingetragener Verein den Namen
"Gottfried-Semper-Club Dresden
e.V."
nachfolgend auch "Club" genannt.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden (VR 1051) eingetragen.
Der Sitz des Clubs ist Dresden.
Der Club steht
in Rechtsfolge des Gottfried-Semper-Club Dresden beim Kulturbund der
DDR,
dessen Gründung
1979 beantragt und 1981 genehmigt wurde.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Club befasst sich mit Leben und Wirken des Architekten
Gottfried Sempers. Er erschließt den
Bürgern die Kulturleistungen unseres Landes, insbesondere des 19. Jahrhunderts wie
Baukunst und
bildende Kunst, Musik, Theater sowie Literatur.
- Seine Arbeit erstreckt sich beispielsweise auf Clubabende, Vorträge, Gespräche,
die Ausrichtung
von
Veranstaltungen und Exkursionen, Atelier- und
Museumsbesuche, Konzert- und
Theaterbesuche.
Der Club verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts
"Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Club ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Clubabzeichen
Der Club benutzt das folgende Abzeichen:
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
- Der Club umfasst - ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- passive Mitglieder und
- fördernde Mitglieder.
- Der Beitritt zum Club steht natürlichen und juristischen Personen sowie Anstalten
offen,
ausgenommen politische Parteien und konfessionelle Gruppen.
Der
Antrag zur Aufnahme in den Club
hat
schriftlich zu erfolgen. Aus der Antragstellung ergeben sich
keine Rechtsansprüche gegen den Club.
- Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Antragsteller erklärt seine Bereitschaft zur Mitarbeit im
Club.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Annahme des Antrages.
- Ein Clubmitglied oder eine andere Persönlichkeit, die sich um die Bestrebungen des Clubs besondere
Verdienste erworben hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung zum
Ehrenmitglied ernannt werden. Eine
Person, die den Zielen des Clubs aufs engste verbunden ist, aber
auf Grund der räumlichen
Entfernung zu Dresden und/oder auf Grund beruflicher sowie anderer
Verpflichtungen
nur selten oder gar nicht am Clubleben teilnehmen
kann, kann passives Mitglied werden.
Institutionen,
Unternehmen oder andere Einrichtungen, die den Club ideell und/oder
materiell bei der
Durchsetzung seiner Ziele unterstützen will, kann
auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung zum fördernden
Mitglied ernannt werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge / Verwendung von Clubmitteln
- der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag bis zum 25.03. des lfd.
Kalenderjahres zu entrichten.
Jedes neue Mitglied hat den
Jahresbeitrag anteilig im Folgemonat zu bezahlen.
- Bei Ehepaaren, die beide Mitglied im Club sind, beträgt der Mitgliedsbeitrag für einen
Ehepartner nur die
Hälfte des Jahresbeitrages. Exkursionen sind bei Teilnahme voll zu
bezahlen. Einzelheiten regelt eine von der
Mitgliederversammlung zu
beschließende Beitragsordnung
- Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck
des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder erhalten folgende Vergünstigungen:
- Freier Eintritt zu den Vereinsabenden
- Teilnahmemöglichkeiten an externen Veranstaltungen
- Anspruch auf weitere, jeweils vom Vorstand festzusetzende
Vergünstigungen
- Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen, Anträge zu
stellen
sowie vom vollendeten 18. Lebensjahr an das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Für
juristische
Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Das passive Wahlrecht beginnt
vom vollendeten
25. Lebensjahr an; vorstehendes gilt für gesetzliche Vertreter
entsprechend. Passive Mitglieder
und Fördermitglieder haben kein
passives Wahlrecht
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
-
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod,
bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
durch Austritt oder Ausschluss.
-
Der Austritt ist dem
Vorstandsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Er kann nur mit einer
Frist von
einem Monat zum Ende des jeweiligen
Kalenderjahres erklärt werden. Das ausgetretene Mitglied
hat keinen Anspruch auf einen Anteil
am Clubvermögen.
-
Der Vorstand kann nach Anhörung ein
Mitglied ausschließen, wenn es trotz wiederholter schriftlicher
Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht
entrichtet oder die Interessen des Vereins schädigt.
Gegen den Ausschluss steht innerhalb
von vier Wochen die Berufung an die Mitgliederversammlung
zu, die endgültig entscheidet. Der
Beschluss über den Ausschluss wird dem Betreffenden
unter Angabe von Gründen mit
eingeschriebenem Brief mitgeteilt.
§ 9 Organe des Clubs
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- die Kassenprüfer
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende, der erste
stellvertretende Vorsitzende,
der zweite stellvertretende Vorsitzende und der
Schatzmeister.
- Die stellvertretenden Vorsitzenden oder der Schatzmeister machen nur bei Verhinderung
des
Vorsitzenden von ihrer Vertretungsbefugnis Gebrauch. Diese
Regelung hat keine Außenwirkung.
- Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Clubbeschlüsse und die
Verwaltung
des Clubvermögens. Einzelheiten regelt
eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung.
- Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Die Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit, sie üben
diese
ehrenamtlich aus.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung umfasst alle anwesenden Mitglieder des Clubs. Die ordentliche
Mitgliederversammlung ist für das abgelaufene Geschäftsjahr bis
15.März des Folgejahres
einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- den Jahresbericht de Vorsitzenden,
- den Finanzbericht des Schatzmeisters,
- den Bericht der Kassenprüfer,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Neuwahl des Vorstandes,
- die Änderung der Satzung.
- Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Clubs es
erfordert
oder wenn mindestens fünfundzwanzig Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks
und
der Gründe die Berufung verlangen.
- Der Vorstand legt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest. Die Einberufung
hat
mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Jedes Mitglied
erhält eine
besondere schriftliche Einladung mit der Tagesordnung
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei
Stimmengleichheit die Stimme des Vorsetzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet
der
Vorstand. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, schriftliche
Abstimmung
durch Stimmzettel erforderlich.
- Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse
über die Auflösung bedürfen einer
Mehrheit von zwei Dritteln der
erschienenen Mitglieder.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom
Versammlungsleiter zu protokollieren und von
ihm und dem Vorstandsvorsitzenden
zu unterzeichnen.
- Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer der Wahlzeit des
Vorstandes zwei Kassenprüfer, die
dem Vorstand nicht angehören
dürfen.
Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung und der Belege sachlich und
rechnerisch und bestätigen
dies durch ihre Unterschrift. Sie legen der Mitgliederversammlung
hierüber einen Bericht vor.
Kassenprüfer haben das Recht, die
Kasse und alle dazugehörigen Unterlagen jederzeit zu überprüfen.
Sie haben dem Vorstand vom jeweiligen Ergebnis schriftlich in Kenntnis
zu setzen.
§ 12 Haftung des Clubs gegenüber Mitgliedern
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied aus der
Teilnahme am Clubleben entstanden sind,
haftet der Club nur, wenn einem
Vorstandsmitglied oder einer sonstigen Person, die für den Club nach
den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird.
§ 13 Auflösung des Clubs
- Die Auflösung des Clubs kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung
beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend oder
durch schriftliche Vollmacht vertreten sein. Für den
Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden oder vertretenen
Stimmen erforderlich.
- Bei einer Auflösung des Clubs oder bei Wegfall des steuerbegünstigten
gemeinnützigen Zwecks ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken
zu verwenden. Das Clubvermögen fällt nach vorangegangener
Liquidation an die Landeshauptstadt Dresden mit der Maßgabe es für
denkmalpflegerische Zwecke
zu verwenden.
Dresden, den 11. März 2008
Lucas Müller
Vorsitzender
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